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Verkauf von vorbörslichen Aktien



Vermittler haftet auf Schadenersatz bei fehlender oder falscher Informationsbroschüre – Vermittler muss klaren schriftlichen Hinweis auf Schwierigkeiten bei dem Wiederverkauf nicht börsennotierter Aktien geben -

Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 15.10.2003, 28 O 588/02 (nicht rechtskräftig) die Rechtssprechung der Vermittlerhaftung für den Verkauf vorbörslicher (d.h. nicht börsennotierter) Aktien bestätigt. Der Vermittler, der vorbörsliche Aktien verkauft, kann einem Anleger nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung haften

Das Urteil stellt erneut klar, dass bei der Aushändigung einer Informationsbroschüre durch den Vermittler ein Auskunftsvertrag zustande kommt.

Denn wer eine Broschüre (also einen Prospekt) übergibt, erklärt damit zugleich, dass er sich als Vermittler auf besondere Sachkunde beruft. Aus diesem Auskunftsvertrag zwischen Vermittler und Anleger ergeben sich dann Auskunfts- und Aufklärungspflichten des Vermittlers.

Nach der Rechtssprechung muss sich aus der Broschüre unmissverständlich ergeben, dass sich bei fehlender Börsennotierungen Schwierigkeiten für einen Weiterverkauf der Aktien ergeben. Es muss ganz klar und deutlich formuliert werden, dass es keinen geregelten Markt für die Aktien gibt.

In dem konkreten Fall hat das Gericht entschieden, dass es nicht ausreichend war zu formulieren: „…die eingeschränkte Handelbarkeit mangels Notierung an einem organisierten Markt…“.

Dieser Hinweis sollte vielmehr so deutlich ergehen, dass ein durchschnittlicher Anleger dieses nachvollziehen kann.

Eine mündliche Aufklärung ist nicht ausreichend. Hier zieht das Gericht zurecht Parallelen zu den so genannten „Penny-Stocks-Urteilen“.

Der Entlastungsbeweis des Vermittlers scheiterte: Der Vermittler behauptete, dass der Käufer die Aktien auch erworben hätte, falls die Warnhinweise ordnungsgemäß durch einen sprachlich klaren Prospekt erteilt worden wären. Hier hat das Landgericht klar geäußert, dass ein Vermittler eine solche Entlastung beweisen muss, was diesem nicht gelungen war.

Folge des zugesprochenen Schadenersatzanspruchs war, dass der Vermittler die durch Insolvenz wertlosen Aktien übernehmen und dem Anleger Schadenersatz in Höhe der Kaufsumme nebst Zinsen leisten musste.

Diese Entscheidung verdeutlich erneut, welche hohe Bedeutung nach der Rechtssprechung der anlegergerechten Beratung und dem inhaltlich richtigen Prospekt zukommt (vgl. auch die Rechtssprechung zu Immobilienfonds – Prospekt fehlt – Geld zurück).

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