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Verkauf englischer Ltd. an deutsche Geschäftsleute

„Briefkastenfirmen von Betrügern für Betrüger“

Die Rechtsanwälte werden häufig gefragt und darauf angesprochen, ob es nicht sinnvoll sei neben der Deutschen Rechtsform der GmbH und sonstiger üblicher Rechtsformen eine englische Limited zu gründen und in Deutschland zu betreiben. Rechtlich gilt folgendes: Nach dem Europarecht dürfen Firmen aus dem Ausland, die günstigere Standortbedingungen anderer Staaten nutzen, nicht diskriminiert werden. Also sind auch Gesellschaften zulässig, die überhaupt kein messbares Haftungskapital haben, wie z.B. englische Ltd. Das gilt nach der Rechtsprechung auch für Gesellschaften, die überhaupt nicht im Ausland tätig sind, sondern sich nur der Rechtsform des Auslands bedienen und dann in Deutschland am Markt auftreten. Trotzdem ist Deutschen abzuraten.

Die praktischen Erfahrungen mit dieser Art von Gesellschaften sind negativ. Es mag zwar sein, dass die Behörden (Finanzamt, Gewerbeaufsicht etc.) aufgrund der europäischen Rechtsprechung verpflichtet sind auch Gesellschaften im Rechtsverkehr zu akzeptieren und gleich zu behandeln wie deutsche Gesellschaften. Die Praxis zeigt jedoch, dass vielfach Rückfragen und Verzögerungen vorherrschen, da die Behörden in der Regel sehr unerfahren mit dieser Art von Gesellschaften sind und darüber hinaus (Vor)urteile herrschen. Mit anderen Worten: Die englischen Ltds sind unbeliebt und werden schikanös behandelt.

Auch im allgemeinen Rechtsverkehr hat sich herausgestellt, dass das Gros der deutschen Vertragspartner nicht mit einer Gesellschaft zusammenarbeiten möchte, die immer unter dem Begriff der Haftungsfreistellung mit einer geringen Haftungssumme im Verkehr verkauft wird. Wer möchte schon Verträge mit Firmen abschließen, die genau mit einer Haftsumme von einem englischen Pfund haften?

Der Betreiber der Ltd. hat zugleich hohe Folgekosten zu bewältigen (Buchhaltung, Telefon, Organe der Gesellschaft)…. Die meisten Ltd. wird gerne gekauft und wenig genutzt.

Fazit:

Es hat sich herausgestellt, dass die englische Limited etc. im deutschen Rechtsverkehr theoretisch rechtlich möglich sind. Wegen der geringen Kundenakzeptanz und der praktischen Schwierigkeiten mit den deutschen Behörden ist jedoch einem normalen Ratsuchenden abzuraten.

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