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Neues Urteil des BGH setzt der Zinswillkür der Banken enge Grenzen oder: Die Unwirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln bezieht sich auch auf Sparverträge



In Zeiten eines sich ständig ändernden, schwankenden Kapitalmarkts gehen Banken mit langfristigen Sparverträgen ein großes Zinsrisiko ein, können Zinsen doch derart in den Keller fallen, dass heute auf Jahre gewährte Zinsen zu einem Verlustgeschäft werden. Dennoch wächst der Konkurrenzdruck: je mehr Zinsen, desto mehr Kunden. Um Kunden zu locken, ohne selbst ein zu großes Risiko einzugehen, haben Banken in Sparverträgen formularmäßige Klauseln vorgesehen, die es ihnen einräumen, den Zinssatz an die geänderten Marktver-hältnisse anzupassen. Derartige lauten etwa "Die Sparkasse zahlt am Ende eines Kalenderjahres den im Jahresverlauf durch Aushang bekannt gegebenen Zins für das Combisparguthaben" oder "1. Der von der Sparkasse für die Einlage des Kunden zu entrichtende Zins ist variabel. 2. Der Sparkasse wird das Leistungsbestimmungsrecht übertragen, indem sie den zu entrichtenden Zinssatz festsetzt. 3. Der jeweils geltende Zinssatz wird dem Kunden durch Aushang bekannt gemacht."
Letztere Klausel führte dazu, dass trotz eines geworbenen Zinssatzes und Anfangszinssatzes von 5,5 % die Sparkasse die Zinsen anpasste und dem Kunden so im Verhältnis zur von ihm mit 5,5 % gerechneten Summe ein Weniger von rund 5.000 EUR über die Jahre auf den Sparbrief an Zinsen ausgezahlt wurde. Die Zahlungsklage begründete er mit der Unwirksamkeit der Anpassungsklausel.
Zinsanpassungsklauseln führen dazu, dass die Bank ein einseitiges Bestimmungsrecht nach § 315 BGB erhält, das sie einzig im Rahmen der Billigkeit auszuüben hat. Grenzen werden ihr hierbei durch eine unverhältnismäßige Anpassung gesetzt, die freilich der Kunde im Falle eines Prozesses wird beweisen müssen, da die Bank einen weiten Spielraum hat. Von Vorteil ist es daher, wenn die Zinsanpassungsklausel formularmäßig im Vertrag stand und nicht der Bank extra ein solches Recht eingeräumt wurde. Derartige Klauseln müssen für den Kunden transparent sein und dürfen ihn nicht unangemessen benachteiligen. Diese Anforderungen führten dazu, dass Zinsanpassungsklauseln in Darlehensverträgen in ständiger Rechtsprechung für unverhältnismäßig und damit nichtig angesehen werden (LG Dortmund, WM 2000, 2095; LG Köln, BB 2001, 1271). Dies liegt maßgeblich an "rechtlichen Barrieren" wie der Angabe der Voraussetzungen, unter denen der Zinssatz geändert werden kann sowie beim Überziehungskredit die Angabe der Bedingungen, unter denen der Zinssatz geändert werden kann. Diese geben maßgebliche gesetzliche Wertungen wieder. Da derartige im Passivgeschäft bei Sparverträgen nicht existierten, lehnte das OLG Düsseldorf (WM 2004, 319) jüngst die Unwirksamkeit der Klauseln und damit das Zahlungsbegehren des Klägers ab. Zudem führte es finanzmathematische Bedenken an sowie, dass die Ansicht des Klägers darauf hinausliefe, "dass jede Änderung des Marktzinses zu individuellen Zinsvereinbarungen führen müsste, was praktisch nicht machbar wäre. Dann gäbe es nur ganz geringe, nicht variable Sparzinsen."
Bereits in einem Urteil aus dem Jahre 1999 hatte der Bundesgerichtshof (BGH, NJW 2000, 651) angedeutet, eine derart restriktive Rechtsprechung nicht mittragen zu wollen. In einem obiter dictum hatte er dort ausgeführt, dass einseitige Bestimmungsvorbehalte für Entgelte mit dem Transparenzgebot nur vereinbar sind, wenn sie bei unsicherer Entwicklung der Ver-hältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind und Anlass, Richtlinien und Grenzen der Ausübung möglichst konkret angeben. Diese Andeutung hat er nun in einem Urteil vom 17.02.2004 (XI ZR 140/03) hinsichtlich einer formularmäßigen Zinsänderungsklausel im Rahmen eines Sparvertrages in obigen ersten Sinne konkretisiert: Derartige Klauseln seien nach § 308 Nr.4 BGB, wonach die Vereinbarung eines Leistungsänderungsrechts des Klau-selstellers unwirksam ist, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist, nichtig. Zum Schutze des Kunden sei nach dieser gesetzlichen Regelung zu verlangen, dass für den Kunden ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderung be-steht. Hiervon kann bei einem uneingeschränkten Änderungsrecht keine Rede sein. Das "anerkennenswerte Interesse" der Banken und Sparkassen, die Zinsen in Zeiten des wech-selhaften Kapitalmarktes anzupassen, ändere hieran nichts. Ihnen sei zuzumuten, unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarktes diejenigen oder eine Kombination von ihnen auszuwählen und sie für den Kunden erkennbar und ausdrücklich zum Maßstab für künftige Zinsänderun-gen zu machen.
Ohne diese speziellen Angaben, die Zinsen jeweils an die Änderungen eines bestimmten Marktzinssatzes zu ändern, kann der Kunde die sich künftig ergebenen Änderungen nicht abschätzen und würde sich völlig blind in die Hand des Kreditinstituts begeben. Die Recht-sprechung zu den Darlehensverträgen ist damit trotz aller Kritik des OLG Düsseldorf nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch auf Sparverträge zu übertragen, sodass die Zah-lungsklage hätte Erfolg haben und vom anfangs genannten Zinssatz als Festzinssatz ausge-gangen werden müssen. Dem Kunden hilft es nicht mehr, ist das Urteil doch bereits rechts-kräftig. Aber es hilft all jenen, bei denen in den letzten Jahren durch sinkende Zinsen aufgrund einseitiger formularmäßiger Zinsanpassung erhebliche Summen ausgeblieben sind.
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Der vorstehende Text wurde verfasst von RA Dr. Schulte; dieser zeichnet verantwortlich im Sinne des § 10 Abs. 4 MDStV.