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Gerichtliche Entscheidung: Futura Finanz AG zu Schadenersatz verurteilt


Anleger erhält seine Einlage zurück – Gericht bewertet das standardisierte Verkaufsgespräch der Futura als Täuschung der Anleger

Die Rechtsanwälte vertreten eine große Gruppe geschädigter Geldanleger im Bereich der Futura / Frankonia. Bisher hatten sich das Gros der Mandanten Vergleiche akzeptiert, um zügig die Beteiligung zu lösen, eine Rückzahlung zu erhalten und weitere Ansprüche nicht zu verfolgen. Die wirtschaftliche Situation der Frankonia hat sich kontinuierlich verschlechtert; inzwischen sind die Anleger angeschrieben worden und es wurde mitgeteilt, dass die Entnahmen nicht mehr bedient werden. In einem sorgfältig begründeten Urteil hat nunmehr das Amtsgericht Borna erläutert, dass ein Schadenersatzanspruch nach der Argumentation der Rechtsanwälte begründet ist. Die Klage ist zulässig und begründet. Diese Entscheidung ist besonders wichtig, weil sie eine typische Verkaufssituation schildert.

Im Einzelnen: Die Zuständigkeit des Heimatgerichts des Anlegers ergibt sich aus § 29 c ZPO. Nach § 29 c Abs. 1 ZPO ist für Klagen aus Haustürgeschäften das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Auf den streitgegenständlichen Vertrag findet das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften (i.d.F. vom 20.6.2000) Anwendung, § 1 Abs. 1 HausTWG.

Ein Anspruch ergibt sich auf Schadensersatz wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten aufgrund fehlerhafter Anlageberatung. Entgegen der Auffassung der Futura ist ein Anlageberatungsvertrag zustandegekommen; mit entsprechenden Beratungspflichten.

Die Werbung der Futura wendet sich damit gegen diese: “Die Beteiligung eines jeden Anlegers ist uns Verpflichtung und Auftrag zugleich, die Qualität der Finanzberatung ständig zu verbessern, um dem Anspruch unserer Gesellschafter gerecht zu werden. Um die Sicherheit und Gewissheit zu haben, dass sie alle Informationen erhalten haben und richtig beraten. Auch aus der Internetseite der Futura ergäbe sich die Werbung mit Beratung.

Daraus folgt, dass die die Futura verpflichtet ist - auch ohne ausdrückliche Nachfrage - vollständige und richtige Angaben zur Funktionsweise und zu den Risiken der Beteiligung zu machen und zudem zu überprüfen, ob diese Anlageform den Vermögensverhältnissen und der Risikobereitschaft des Klägers angepasst ist. Ohne Bedeutung ist es, dass die vor Ort tätige Vermittlerin selbständig war. Die Vermittler trat mit Unterlagen der Futura auf und erweckte den Eindruck für die Futura tätig zu sein.

Folgende Risiken wurden nicht erläutert:

Das Risiko des Klägers bestand zum einen in der Möglichkeit des Totalverlustes seiner gezahlten Einlagen. Im Fall der Insolvenz der Frankonia Sachwerte AG oder einer der Folgegesellschaften könnte der Kläger seine getätigten Einlagen nicht zurückerlangen. Zudem wäre er aufgrund der nach dem “Aufbauprogramm“ jährlich getätigten Entnahmen seiner Einlagen nach § 236 Abs. 2 HGB zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos verpflichtet, d. h. er müsste entnommene Einlagen wieder einzahlen (Nachschusspflicht)

Hierbei würde sich das Risiko aufgrund des geplanten Eintritts in Folgegesellschaften sogar erhöhen. Ob und in welcher Höhe die Frankonia Sachwert AG überhaupt Gewinne erwirtschaften würde, zweifelhaft. Die Nichtübergabe des Prospekte durch die Mitarbeiterin der Futura wurde als wichtiges Indiz gewertet. Aus dem Gesamteindruck der Zeugen ergab sich, dass die Vermittlerin keinerlei Risikohinweise gegeben hatte, sondern nur allgemein von Steuersparmöglichkeiten des Anlegers gesprochen worden war. Aus dem Inhalt dieser Gesprächsvorgaben der Futura ergab sich jedoch, dass es das Anliegen der Futura war, die Beteiligung an der Frankonia Sachwert AG unter allen Umständen und ohne Berücksichtigung der Interessen des Anlegers zu verkaufen.

Originalton des Gerichts: Die Gesprächsvorlagen sind so gestaltet, dass dem potentiellen Anleger lediglich die - in erster Linie steuerlichen - Vorteile der Anlage dargelegt werden und jegliche Zweifel oder Nachfragen möglichst im Keim erstickt werden sollen. Hinweise auf Risiken finden sich in diesen Gesprächsvorgaben nicht. Sie gehen über eine (zulässige) werbende Anpreisung hinaus und zielen offensichtlich auf eine Täuschung des potentiellen Anlegers hin.“ Offensichtlich war das Steuersparargument das in den Schulungen der Beklagten den Anlagevermittlern “eingetrichterte“ Werbeargument. Der Beratungsbericht war nicht ausreichend. Eine richtige und vollständige Aufklärung über die Risiken der Anlage konnte die Futura damit nicht nachweisen.

Der Kläger konnte als Schaden die von ihm gezahlten Einlagen geltend machen.

Die Beklagte hat den Kläger so zu stellen, wie er bei richtiger und vollständiger Beratung durch die Beklagte stünde. Die Pflichtverletzung der fehlerhaften Aufklärung war kausal für den Vertragsabschluss des Klägers. Es ist davon auszugehen und entspricht der Lebenserfahrung, dass der Kläger vernünftigerweise bei Kenntnis der Risiken der Anlage die Anlageentscheidung nicht getroffen hätte. Die eingezahlten Einlagen stellen somit einen ersatzfähigen Schaden dar.

Text des Urteils: …Die Ansprüche des Klägers sind nicht durch den mit der Frankonia Sachwert AG geschlossenen Vergleich ausgeschlossen. In dem Vergleich werden nur Ansprüche zwischen dem Kläger und der Frankonia Sachwert AG geregelt. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sich der zwischen dem Kläger und der Frankonia Sachwert AG geschlossene Vergleich möglicherweise nach § 423 BGB im Rahmen eines zwischen der Beklagten und der Frankonia Sachwert AG bestehenden Gesamtschuldverhältnisses auswirkt. Ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne des § 421 BGB liegt nicht vor. Es fehlt an der Voraussetzung der Gleichrangigkeit der Verpflichtungen der Beklagten und der Frankonia Sachwert AG. Während der Kläger die Frankonia Sachwert AG nur aufgrund des Gesellschaftsvertrages nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft in Anspruch nehmen kann, haftet die Beklagte dem Kläger aufgrund fehlerhafter Anlageberatung Da beide Ansprüche sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht einen jeweils anderen Grund haben, fehlt es an der für § 421 BGB vorausgesetzten Einheitlichkeit des Schuldverhältnisses.

Der Kläger hat einen Anspruch auf die durch die Vergleichsverhandlungen mit der Frankonia Sachwert AG entstandenen Anwaltskosten.

Der Kläger hat diese Gebühren durch eine eigene Willensentscheidung, nämlich durch die Einschaltung eines anwaltlichen Bevollmächtigten bei dem Vergleichsschluss ausgelöst. Ein Schadensersatzanspruch kommt aber auch für solche, auf einem Willensentschluss des Verletzten beruhenden Aufwendungen in Betracht, wenn der Entschluss durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert worden ist (Palandt BGB, Vorbem. zu § 249, Rn. 77). Dies ist hier der Fall. Der Kläger lief Gefahr, durch die Unterzeichnung des Vertrages vom 19.12.2001 für weitere acht Jahre zur Zahlung von Einlagen entsprechend der vertraglichen Regelung verpflichtet zu sein. Unter diesen Umständen war sowohl die Einschaltung eines Rechtsanwaltes als auch der Abschluss des Vergleichs vernünftig und auch aus Sicht des Klägers erforderlich, um einen hierüber gegebenenfalls zu führenden langwierigen Rechtsstreit zu vermeiden.
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