Kontakt zum Anbieter: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte - Conrad - Röhlke - Saebisch
per E-Mail: dr.schulte@anwaltsteam.org

Geldanleger: Schadenersatz für Börsengeschäfte vom Telefonverkäufer und dem Vermittlungsunternehmen



Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) verurteilt zum Schadenersatz

Das OLG hat in einer Entscheidung vom 22.01.2004, 16 U 21/00, jetzt veröffentlicht klargestellt, dass ein Kunde sowohl von dem Geschäftsführer, der Firma selbst als auch von dem Telefonverkäufer Schadenersatz erhalten kann wegen fehlgeschlagener Börsentermingeschäfte. Das Gericht hat festgestellt, dass ein Kunde von den Beteiligten Schadenersatz verlangen kann, wenn Optionsgeschäfte ohne gehörige Aufklärung der Kunden abgeschlossen worden sind. Das Gericht stellt fest, dass eine umfassende und eindeutige Aufklärung über die Risiken des Totalverlustes bei Optionen notwendig sind. Dabei hat das Gericht erklärt, dass der Bundesgerichtshof bisher noch keine einzige Aufklärungsbroschüre in diesem Bereich als ausreichend anerkannt hat. In der schriftlichen Aufklärung ist über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und die Risiken des Optionsgeschäfts, insbesondere die Höhe und Bedeutung der Optionsprämie aufzuklären. So muss darauf hingewiesen werden, dass sich die Börsenoptionsprämien durch Annäherung von Gebot und Gegengebot bildet und deswegen den Rahmen eines vom Markt noch als vertretbar angesehenen Risikobereichs kennzeichnet, weil die Option nach Einschätzung der Kursentwicklung durch den Börsenfachhandel eine Gewinnchance hat, die den Optionspreis wert ist und somit die Höhe dieses Preises den noch als realistisch angesehenen, wenn auch bereits weitgehend spekulativen Kurserwartungen des Börsenfachhandels entspricht. Mit anderen Worten: Es muß dem Kunden gesagt werden, dass die Gewinnchancen meist sehr schlecht sind. Auch der Telefonverkäufer haftet dem Kläger auf Schadensersatz, weil er das Geschäftssystem kannte und wusste, dass die Kunden nicht ausreichend aufgeklärt worden sind. Interessant ist dieses Urteil, weil im Grunde der Geschäftsführer und sonstige beteiligte Hilfspersonen (Telefonverkäufer) im Grunde immer persönlich haften auf Schadenersatz.


Verantwortlich im Sinne des § 10 MDStV ist Rechtsanwalt C. Röhlke, Sondershauser Straße 114, 12209 Berlin.
beratung Impressum kontakt newsletter_liste start 030715 031103 031104 031105 031106 031108 031109 031111 031124 031125 031202 031203 031213 031214 031215 031217 040119 040127 040128 040130 040202 040206 040206 040209 040213 040219 040220 040224 040225 040422 040423 040427 040510 040513 040514 040518 040519 040520 040601 040607 040608 040609 040610 040615 040618 040805 04086 0408061 0408062 040809 040818 040820
040816
Der Hauptverdächtige Ulrich V.  soll bis zur Verhaftung für die Futura Finanz AG tätig gewesen sein
Gericht: Futura Finanz AG muss Schadensersatz leisten -Frankonia-Gruppe stellt Entnahmemöglichkeit ein
Landgericht Berlin: Rechtsanwalt zahlt 16.000 EURO Vertragsstrafe an die Rechtsanwälte
Berliner Kammergericht verurteilt Dresdner Bank AG zu Schadenersatz
Neues Wettbewerbsrecht – Strafbares Schnellballsystem contra Network Marketing
Gerichtliche Entscheidung: Futura Finanz AG zu Schadenersatz verurteilt
Deutsche in Spanien schuldenfrei in sechs Jahren
Futura Finanz muss zahlen
Haftungsmaßstab bei Kapitalanlagevermittlung im Verbraucherschutzrecht Prozessfinanzierer Prozessfinanzierer_finanzieren_Anlegerschutzklagen Bank-Einlageschutz Steuersünder Freddy Quinn weinte vor dem Strafgericht Telekom Klage – mündliche Verhandlung hat begonnen Verkauf englischer Ltd. an deutsche Geschäftsleute Neue Rechtslage für geprellte Anleger durch finanzierte Fondsanteile

newletter_abo index