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Neue BGH Urteile verlangen die Darlegung einer Haustürwiderrufssituation zur Rückabwicklung des bankenfinanzierten Fondskauf


Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung ist es für die Anleger notwendig schlüssig vorzutragen, dass sie durch eine Haustürwiderrufssituation zur Aufnahme des Darlehens und zur Zeichnung der Kapitalanlage bestimmt worden sind. Für die meisten Fondsanleger dürfte dies die wichtigste Einwendung zur Rückabwicklung des Fondskaufs gegenüber der finanzierenden Bank werden. Die Verhandlungen über den Darlehensvertrag fanden in den allermeisten Fällen in den Räumen einer Privatwohnung statt, meist der Wohnung des Fondsanlegers. In einem solchen Fall ist der Darlehensvertrag vollumfänglich an den Vorgaben des HaustürWG zu messen, insbesondere die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung. Wie der 11. Zivilsenat am 08.06.2004 entschieden hat (XI ZR 167/02, ebenso II ZR 395/01 vom 14.06.2004) bedeutet dies, dass die Widerrufsbelehrung auf dem Darlehensformular keinerlei andere Erklärungen enthalten darf. Dies gilt selbst für die nach dem ehemaligen VerbrKrG zwingend vorgesehene Belehrung, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn das Darlehen nicht binnen zweier Wochen in voller Höhe zurückgezahlt wird. Im Urteil II ZR 385/02 wird auch die Erklärung, dass im Falle eines Verbundgeschäfts das finanzierte Geschäft im Falle des Widerrufs nicht zustande kommt als "andere Erklärung" i m Sinne des ehemaligen HaustürWG aufgefasst, sodass auch diese Belehrung mit den zwingend gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteilen unwirksam ist. Somit dürften nahezu sämtliche Widerrufsbelehrungen auf Darlehensverträgen, die in Haustürsituationen vermittelt wurden, unwirksam sein. Voraussetzung ist jedoch stets, dass eine Haustürsituation vor Gericht auch dargelegt und bewiesen werden kann. Daran scheiterten die Kläger z.B. im Verfahren XI ZR 167/02 (Urteil vom 08.06.2004).

Das BGH-Urteil formulierte, dass § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. voraussetzt, daß der Kunde durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung zu einer späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei ist Mitursächlichkeit ausreichend. Es genügt, daß die besonderen Umstände der Kontaktaufnahme einen unter mehreren Beweggründen darstellen, sofern nur ohne sie der später abgeschlossene Vertrag nicht oder nicht mit demselben Inhalt zustande gekommen wäre (siehe z.B. BGHZ 131, 385, 392). Ausreichend ist dabei, daß der Darlehensnehmer durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in eine Lage gebracht worden ist, in der seine Entschließungsfreiheit beeinträchtigt war, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen (BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.; siehe auch Senatsurteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 522).

Hintergrund ist folgendes: Bevor das „Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften“ in Kraft trat, hatten Verbraucher keine Möglichkeiten, sich gegen, an der Haustür unterschriebene Verträge nachträglich zu wehren. Um den Verbraucher vor solchen Verträgen zu schützen trat das „Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften“ am 16.1.1986 in Kraft. Der Anlass für dieses Gesetz war somit der Missbrauch von ahnungslosen Bürgern und der nicht gewährleistete Verbraucherschutz bei Haustürgeschäften.

Beide Teile müssen im Falle eines Widerrufs die empfangenen Leistungen zurückgeben. Der Widerruf wird durch die Unmöglichkeit der Herausgabe des empfangenen Gegenstands nicht ausgeschlossen. Die Vorschriften dieser Gesetze können nicht durch anderweitige Vereinbarungen oder Absprachen umgangen werden. Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HWiG) vom 16. Januar 1986 (BGBl. I S. 122) sieht in § 1 ein Widerrufsrecht des Verbrauchers vor, so dass ein außerhalb der Geschäftsräume des Gewerbetreibenden abgeschlossenes Geschäft erst wirksam wird, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft. Der Lauf der Frist beginnt nach § 2 Absatz 1 HWiG erst, wenn dem Verbraucher eine schriftliche Belehrung ausgehändigt worden ist, die den im Gesetz vorgesehenen inhaltlichen Anforderungen entspricht. Wird eine solche Belehrung nicht ausgehändigt, so erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung.

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