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Beteiligung an der "Schesa" aus Dresden / Hannover sorgt für schlechte Renditen und verstößt gegen die Rechtsprechung zur Klausel


Die Schesa Gesellschaft für Vermittlung von Finanzdienstleistungen und Grundbesitz mbH & Co. Kapitalbeteiligungs KG, bisher vertreten durch die Komplentärin Schesa Gesellschaft für Vermittlung von Finanzdienstleistungen und Grundbesitz mbH, vertreten durch Frau Ursula Schwerwietes, tätig dort ebenfalls Herr Karl-Heinz Scherwietes, nunmehr vertreten durch die Schesa Bauträger GmbH seit 2003/2004, diese vertreten durch Karl-Heinz Scherwietes, sitzt in der Sternstraße 30, 01139 Dresden fällt dadurch auf, daß offenbar Anlegerkontenverwaltergebühr von 2% veranschlagt werden und  jährlich 1% Hebegebühr in Rechnung gestellt werden, ohne dass dieses vereinbart wurde. Ob überhaupt in den letzten Jahren eine Rendite für die Anleger erwirtschaftet worden ist, bleibt zur Zeit im Dunkeln. Die Gesellschaftt versprach in den neunziger Jahren einen Garantiegewinn von 6% pro Jahr und eine grundbuchliche Absicherung der Kapitalanlage. Diese Verzinsung wurde nicht erreicht. Nicht vereinbart und unzulässig war der Austausch der Komplementärin (nicht vorgesehen im Gesellschaftsvertrag gemäß § 5) in den Jahren 2003/2004.  In einem Urteil vom 01.07.2003 (14 U 148/02) hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main dem Anleger eines solchen Modells (ähnlich gestrickt) jedoch ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zugestanden. Der dem Anleger von der Gesellschaft überreichte Emissionsprospekt enthielt einen Hinweis auf eine 6 %-iger Mindestverzinsung, welche „ergebnisunabhängig, vertraglich zugesichert“ sei. Nach Ansicht des OLG Frankfurt stellt diese Zusicherung eine arglistige Täuschung dar, da die Klausel die Anlage in die Nähe einer festverzinslichen Geldanlage rückt, dabei aber unter vielen Vorbehalten steht. OLG Frankfurt/Main: „Dass diese Mindestverzinsung von 6 % zunächst nur auf dem Papier steht, wird nicht deutlich.“

Rechtsfolge ist ein außerordentliches Kündigungsrecht der Anleger. Ob in welcher Höhe die gezahlten Beiträge zurückverlangt werden können, muß dann im Rahmen der Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz geklärt werden.

Entgegen der Ansicht vieler Kapitalanlagegesellschaften ist in eine solche Bilanz jedoch nicht die in den Gesellschaftsverträgen vorgesehene Abgangsentschädigung von meist 13 % zzgl. des Agios mit aufzunehmen. Denn diese gilt nach den Gesellschaftsverträgen nur für Fälle vertragswidriger Kündigung. Nach Ansicht des OLG Frankfurt liegt jedoch im Falle der Kündigung nach Täuschung über die Garantie der Mindestverzinsung „kein Fall einer vertragswidrigen Beendigung vor, da der Kläger wie dargelegt berechtigterweise seine Beteiligung gekündigt hat“. Zuvor hatte bereits das OLG Bamberg eine solche Klausel als irreführende Werbemaßnahme eingestuft (OLG Bamberg, Urt. vom 01.08.2001 – 3 U 212/00).

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Verantwortlich im Sinne des § 10 MDStV Dr. Thomas Schulte, RA

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