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Erneute Niederlage der Banken vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Bezug auf Zinsen für Kredite bei Tilgung durch Lebensversicherungen - Kreditnehmer können Zinsen zurückverlangen |
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Der Bundesgerichtshof hat in einer wichtigen Entscheidung am 08.06.2004 als Musterurteil, dass Banken unter bestimmten Voraussetzungen den mit dem Darlehensnehmer vereinbarten Zins auf das gesetzliche Maß von 4% heruntersetzen müssen. Die Anleger können in einem solchen Fall die zuviel gezahlten Zinsen von der Bank zurückverlangen. Hintergrund ist eine Regelung des ehemaligen Verbraucherkreditgesetzes, nach welcher in einem Verbraucherdarlehen sämtliche vom Darlehensnehmer zu erbringenden Kosten von der Bank anzugeben sind. In Zusammenhang mit dem Vertrieb von Immobilienfondsanteilen, insbesondere der WGS - Gruppe aus Stuttgart, wurden die Darlehen als so genannte endfällige Darlehen gewährt, d. h. die Tilgung war während der Vertragslaufzeit ausgesetzt. Dafür war der Zinssatz entsprechend niedrig, damit sich das Fondsmodell für den Anleger auch auf dem Papier rechnete. Nach Ablauf des Darlehens sollte die ausgekehrte Darlehenssumme in einem Stück zurückgezahlt werden, wofür während der Darlehensvertragszeit eine Lebensversicherung abgeschlossen und bedient wurde. Die Instanzgerichte hatten bereits entschieden, dass die Pflicht zur Angabe sämtlicher vom Darlehensnehmer zu erbringenden Leistungen auch die voraussichtlich auf die Lebensversicherungsverträge zu entrichtenden Prämien umfasst. Viele Banken hatten diese Prämien entweder gar nicht ausgerechnet oder aber nur für die Zeit, für welche die Zinsbindungsfrist des Verbraucherdarlehens bestand, üblicherweise fünf Jahre. Da dies nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach, reduziert sich nach Verbraucherkreditgesetz der Zinssatz auf das gesetzliche Maß von 4 %. Der darüber hinausgehende Betrag ist von den Banken an die Darlehensnehmer zurückzugewähren, dabei jedoch ab dem Zeitpunkt des Eingangs bei der Bank in gesetzlicher Höhe zu verzinsen. Verantwortlich im Sinne des § 10 MDStV RA Dr. Thomas Schulte, Kurfürstendamm 42, 10719 Berlin
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