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Aktienfonds verkauft - Dresdner Bank AG durch das Landgericht Berlin zu Schadenersatz verurteilt



Anlegerschutzrecht weiter gestärkt – Auffassung des Gerichts: konservative Anlage und Aktien stellen einen Widerspruch dar

Wertpapierkäufer befinden sich in einer im Verhältnis zur Bank zumeist schwächeren Situation, besitzen sie doch nicht die Sachkenntnis, um bestimmte Geldanlagen einschätzen zu können. Aus diesem Grunde brachte eine Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes die Verpflichtung zur Eingruppierung in Risikoklassen mit sich, deren Bedeutung sich erst jetzt richtig zeigt. Die Banken sind verpflichtet worden, die Anleger zu erfassen und in Risikoklassen einzuorden.

So hat das Landgericht Berlin kürzlich (Urt.v. 01.12.2003, 10 O 448/03, nicht rechtskräftig) über die Klage einer Anlegerin zu entscheiden gehabt, die mit dem Wunsch einer konservativen Geldanlage an die Bank herangetreten war. Empfohlen wurden ihr Fondsanlagen, insbesondere der DIT-Altersvorsorgefonds 55, der das Kapital zu 35 % in Rententiteln, zu 15 % in Immobilien und zu 50 % in Aktien anlegt. Die nach den bekannten großen Verlusten am Aktienmarkt eingereichte Klage auf Rückabwicklung des Kaufs der Fondsanteile wegen einer Falschberatung nach mehreren gütlichen Einigungsversuchen hat das Landgericht Berlin stattgegeben. Hierzu führt es aus, dass es sich bei dem Alters-vorsorgefonds nicht um eine konservative Geldanlage gehandelt habe: "Das Adjektiv `kon-servativ´ wurde im 19. jahrhundert aus dem gleichbedeutenden englischen Wort `conservati-ve´ entlehnt, das auf das lateinische `conservativus´ zurückgeht, was `erhaltend´ heißt. Zu-grundeliegendes lateinisches Verb ist `conservare´, was erhalten bedeutet. In bezug auf eine Geldanlage meint konservativ dem Sprachsinn entsprechend, dass das eingesetzte Kapital erhalten bleibt. Das ist bei einer Anlage in einem Fonds, der in Aktien investiert, nicht der Fall. Aus der Natur der Aktien, die ihren Wert in voller Höhe verlieren können, und deren sich meist ständig ändernden Wertentwicklung nicht genau vorhersagen lässt, ist nicht sichergestellt, dass die eingezahlten Beträge erhalten bleiben." Auf die Definition der Bank im Rahmen der Risikoeinstufung komme es hingegen nicht an.

Diese Ausführungen geben jenen Anlegern neuen Mut, die konservativ ihr Geld anlegten und eine Kapitalanlage vermittelt bekamen, die direkt wie indirekt in der Investition in Aktienwerte endeten, können sie aufgrund dieser neuen Rechtsprechung die Wertpapierkäufe doch zu-rückabwickeln.

Dieses vom Unterzeichner erstrittene Urteil könnte für den Verbraucherschutz erhebliche Auswirkungen haben, da bei einem Anleger, der auf Werterhalt des eingesetzten Kapitals setzt, und dem trotzdem Fonds mit Aktienanteilen verkauft wird, die Bank als Verkäuferin das Risiko des Wertverlustes trägt. Sollten die Aktienkurse fallen, hat der Anleger einen Scha-denersatzanspruch gegen die Bank auf Rückzahlung seines Geldes.

Der vorstehende Text wurde verfasst von Rechtsanwalt Christian Röhlke, Sondershauser Straße 114, 12209 Berlin, dieser zeichnet verantwortlich im Sinne des § 10 MDStV.