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Spezialreport "Mehr Rechte für Anleger"
Teil 1: Aktienfonds

Gerichtsurteil: "Konservative Anlage und Aktien stellen einen Widerspruch dar!"


Wertpapierkäufer befinden sich in einer im Verhältnis zur Bank zumeist schwächeren Situation, besitzen sie doch nicht die Sachkenntnis, um bestimmte Geldanlagen einschätzen zu können. Aus diesem Grunde brachte eine Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes die Verpflichtung zur Eingruppierung in Risikoklassen mit sich, deren Bedeutung sich erst jetzt richtig zeigt. Die Banken sind verpflichtet worden, die Anleger zu erfassen und in Risikoklassen einzuordnen.

Können Aktien konservativ sein?


So hat das Landgericht Berlin kürzlich (Urt. v. 01.12.2003, 10 O 448/03, nicht rechtskräftig) über die Klage einer Anlegerin zu entscheiden gehabt, die mit dem Wunsch einer konservativen Geldanlage an die Bank herangetreten war. Empfohlen wurden ihr Fondsanlagen, insbesondere der DIT-Altersvorsorgefonds 55, der das Kapital zu 35 Prozent in Renten-Titeln, zu 15 Prozent in Immobilien und zu 50 Prozent in Aktien anlegt. Die nach den bekannten großen Verlusten am Aktienmarkt eingereichte Klage auf Rückabwicklung des Kaufs der Fondsanteile wegen einer Falschberatung nach mehreren gütlichen Einigungsversuchen hat das Landgericht Berlin stattgegeben. Hierzu führt es aus, dass es sich bei dem Altersvorsorge-Fonds nicht um eine konservative Geldanlage gehandelt habe: "Das Adjektiv `konservativ´ wurde im 19. Jahrhundert aus dem gleichbedeutenden englischen Wort `conservative´ entlehnt, das auf das lateinische `conservativus´ zurückgeht, was ´erhaltend´ heißt. Zugrundeliegendes lateinisches Verb ist ´conservare´, was erhalten bedeutet. In Bezug auf eine Geldanlage meint konservativ dem Sprachsinn entsprechend, dass das eingesetzte Kapital erhalten bleibt. Das ist bei einer Anlage in einem Fonds, der in Aktien investiert, nicht der Fall. Aus der Natur der Aktien, die ihren Wert in voller Höhe verlieren können, und deren sich meist ständig ändernden Wertentwicklung nicht genau vorhersagen lässt, ist nicht sichergestellt, dass die eingezahlten Beträge erhalten bleiben." Auf die Definition der Bank im Rahmen der Risikoeinstufung komme es hingegen nicht an.
Diese Ausführungen geben jenen Anlegern neuen Mut, die konservativ ihr Geld anlegten und eine Kapitalanlage vermittelt bekamen, die direkt wie indirekt in der Investition in Aktienwerte endeten, können sie aufgrund dieser neuen Rechtsprechung die Wertpapierkäufe doch rückabwickeln.
Dieses von Rechtsanwalt Dr. Schulte erwirkte Urteil könnte für den Verbraucherschutz erhebliche Auswirkungen haben, da bei einem Anleger, der auf Werterhalt des eingesetzten Kapitals setzt, und dem trotzdem Fonds mit Aktienanteilen verkauft wird, die Bank als Verkäuferin das Risiko des Wertverlustes trägt. Sollten die Aktienkurse fallen, hat der Anleger einen Schadenersatzanspruch gegen die Bank auf Rückzahlung seines Geldes.
Das Urteil gibt einer Anlegerin Recht, die als konservative Geldanlegerin eingestuft wurde und der trotzdem ein Fonds verkauft wurde, der einen gewissen Aktienanteil enthielt. Damit ergibt sich sowohl im Bereich der Anlagenvermittlung, Anlagenberatung und Vermögensverwaltung eine Fülle von Ansätzen der Prüfung von Schadenersatzansprüchen gegen Banken und andere Vermittler. Zu beachten ist jedoch, daß durch eine Gesetzesänderung die Verjährung der meisten Ansprüche Ende 2004 droht. Es muß daher gehandelt werden. Die meisten Rechtsschutzversicherungen müssen die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen abdecken. Mehrere Gerichte haben Kunden von Rechtsschutzversicherungen bereits Recht gegeben, in den Fällen, in denen sich die Rechtsschutzverscherungen anfänglich weigerten, Deckungsschutz zu erteilen.

Teil 2: Immobilienfonds Kein Prospekt = Geld zurück?


Geschlossene Immobilienfonds waren und sind eine beliebte Geldanlage. Vor allem in schlechten Wirtschaftszeiten stellt sich oft heraus, dass die Gesellschaft in unrentable Geschäfte investiert hat, ein Großteil der Beteiligungssumme verloren hat. Ein rechtlicher Ausweg aus diesem Dilemma bietet sich für den Anleger eine Rückabwicklung der gesamten Beteiligung aufgrund fehlerhafter Beratung beim Abschluss des Beteiligungsvertrages.
Dieser wird zumeist von Anlagevermittlern dem Kunden aufgeschwatzt, bei ihm zu Hause oder an anderen Orten, bei denen Zeugen Mangelware sind. So fällt es dem Anleger schwer, nachzuweisen, dass der Vermittler ihn falsch beraten hat, ihm von der Anlage ein viel zu schönes Bild gemalt hat oder gar getäuscht wurde.
Hier hat beim Fall eines geschlossenen Immobilienfonds das OLG Hamm (Urt. v. 26.03.2003, 8 U 170/02) die Anlegerinteressen gestärkt. In dem von ihm entschiedenen Fall war der Inhalt des Informationsgesprächs zwischen Anleger und Anlagevermittler streitig. Der Anleger behauptete, er sei nicht hinreichend über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden und ihm sei insbesondere kein Verkaufsprospekt übergeben worden. Das OLG Hamm entschied nun, dass bei einer Kapitalanlage in Form eines geschlossenen Immobilienfonds die Erfolgsaussichten wie die Risiken einer Anlage sich aus einer Vielzahl von Angaben beruht, die in einem bloßen Verkaufsgespräch nicht sachgerecht einem Kunden vermittelt werden können. Eine kundengerechte Beratung kann daher nur unter Überreichung der geordneten Zusammenstellung aller die Anlage charakterisierenden Daten in Form eines schriftlichen Prospekts erfolgen. Bei seiner Übergabe war zwar auch niemand dabei. Dies ist aber nicht hinderlich. Denn die fehlende Übergabe ist ein Nichts und ein Nichts kann man kaum beweisen. Möglich ist allein das Gegenteil. So kann sich jeder Anlagevermittler die Übergabe eines Prospekts einzeln quittieren lassen. Die Beweislast kann daher sachgerecht nur so verteilt werden, dass der Kunde nur zu behaupten braucht, ihm sei ein Prospekt nicht übergeben worden und der Anlagevermittler dann mittels Vorlage einer Quittung beweisen muss, dass er dem Anleger einen Prospekt überlassen hat. Kann er dies nicht, bedeutet dies sogleich einen Beratungsmangel, der zu einem Schadenersatzanspruch mit der Folge der Rückabwicklung der Beteiligung führt. Selten hat ein Gericht die Interessen des Anlegers so gestärkt!

3. Immobilienfonds - Was viele nicht wissen!


Angstklauseln bei Prospekten für Immobilienfonds ("wir haften für nichts und niemanden„) sind häufig nichtig - neues Gerichtsurteil des Bundesgerichtshof schafft Klarheit und verstärkt den Anlegerschutz.
Über die Folgen der Überreichung eines fehlerhaften Prospekts bei Immobilienfonds hatten wir bereits berichtet (Rückabwicklung des Kaufs). Mit der Übergabe des Prospektes erfüllen die Banken und Anlagevermittler aber nicht nur ihre Beratungspflichten, Sie versuchen zudem, sich hinsichtlich der Haftung wegen Beratungsfehlern zum Teil frei zu zeichnen. So heißt es zumeist auf dem Zeichnungsschein an versteckter Stelle: "Mit dem Haftungsvorbehalt im Emissionsprospekt erkläre ich mich einverstanden" und im Prospekt dann: "... Die Haftung der gegenwärtigen und zukünftigen Vertragspartner, einschließlich der Vertriebsgesellschaft oder der von ihr Beauftragten und deren Mitarbeiter, für unrichtige oder unvollständige Prospektangaben oder für Verletzung eventuell bestehender Aufklärungs- und Hinweispflichten gegenüber dem Zeichner ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt [...] Eventuelle Ersatzansprüche gegen die vorgenannten Personen, Gesellschaften oder Gesellschafter, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, verjähren vorbehaltlich kürzerer gesetzlicher oder vertraglicher Fristen in sechs Monaten nach Kenntniserlangung durch den Zeichner, spätestens in drei Jahren seit dem Beitritt zur Gesellschaft." Vor allem die sechsmonatige Verjährungsfrist sorgt dafür, dass viele Anleger, wenn Sie den Prospekt einmal vollständig lesen, von einer Rechtsverfolgung absehen, wenn ihnen der Vermittler einen Fonds empfohlen hat, den sie gar nicht haben wollten oder unrichtige Versprechungen gemacht hat. Die pauschale Abwehr von Forderungen ist unzulässig
Doch dieser Zweifel ist unberechtigt, wie nunmehr der Bundesgerichtshof (Urteil v. 11. Dezember 2003, III ZR 118/03) entschieden hat. Es sei zwar grundsätzlich zulässig, Haftungsbegrenzungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch von einem Vertragspartner gegenüber dem anderen Vertragspartner zum Schutz eines Dritten zu vereinbaren, sie dürfte aber nicht überraschend iSd § 305c Abs. 1 BGB sein, also von den Erwartungen des Kunden so deutlich abweicht, dass dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Hierzu führt der Bundesgerichtshof aus: "Der durchschnittliche Anleger brauchte dagegen nicht damit zu rechnen, dass sein mit einem Anlageprospekt operierender Vertragspartner - die Objektgesellschaft, der er beitreten sollte - den Prospekt mit dem darin enthaltenen "Kleingedruckten" benutzen würde, um zugleich auch auf den Inhalt weiterer selbständiger Vertragsverhältnisse des Anlegers zu Dritten Einfluss zu nehmen, die bei der Anbahnung der Vertragsbeziehung oder im Rahmen des Anlagemodells mit dem Anleger in Berührung kommen konnten. Sieht man einmal von dem - hier nicht gegebenen - Fall ab, dass der Prospekt des Anlagemodells für die vom Anleger gegebenenfalls einzugehenden weiteren Rechtsverhältnisse vorformulierte Vertragstexte enthält, so ist die Regelung solcher (weiteren) Vertragsverhältnisse im allgemeinen grundsätzlich Sache des Anlegers selbst beziehungsweise der betreffenden - unter Umständen mit eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen operierenden - Vertragspartner. [...] Der Umstand, dass der Anlagevermittler/-berater möglicherweise als mit dem Prospektherausgeber "in einem Lager" stehend erschien, rückte ihn nicht allgemein in eine solche Nähe zu dem Vertrag zwischen Anleger und Objektgesellschaft, dass für den Anleger ohne weiteres nahe gelegen hätte, dieser Vertrag könnte (auch) Regelungen zur Begrenzung der Haftung des Anlagevermittlers/-beraters enthalten."
Der Überraschungscharakter einer derart ungewöhnlichen, nicht vertragstypkonformen Klausel sei im allgemeinen nur dann beseitigt, wenn die Klausel wenigstens drucktechnisch so hervorgehoben ist, dass erwartet werden kann, der Kunde werde von ihr Kenntnis nehmen, was weder im zu entscheidenden Fall noch in der Regel der Fall sein wird.
Das Urteil bringt damit für den Anleger die wichtige Erkenntnis, dass Schadensersatzansprüche wegen Beratungsfehlern nach wie vor gemäß § 37a WpHG erst in drei Jahren ab Anspruchsentstehung verjähren und trotz einer entsprechenden Vertragsklausel nicht schon in 6 Monaten. Mehr Anleger können so den erst zu spät bemerkten Aufklärungsmangel gerichtliche Schritte folgen lassen.

4. Beraterhaftung: Besser für den Anleger als gedacht!


Wir berichteten immer wieder über Schadensersatzansprüche bei fehlerhafter Anlageberatung durch einen Bankmitarbeiter oder einen Finanzanlagenvermittler, denen es primär um den Absatz ihrer Produkte geht. Die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderte anlage- und anlegergerechte Beratung wird zumeist nicht beachtet. So werden Finanzierungskonzepte vorgeschlagen und aufgestellt, die den Kunden finanziell überfordern und seinen tatsächlichen Wünschen nur selten entsprechen.
Doch einem diesbezüglichen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung des Beratungsvertrages, der stillschweigend bei einem Beratungsgespräch als geschlossen angesehen wird, hat der Gesetzgeber bei Aktien, Fondanteilen etc. einen Riegel vorgeschoben. § 37a WpHG sieht vor, dass bei Wertpapiergeschäften oder bei Ansprüchen aufgrund fehlerhafter Beratung bezüglich von Wertpapieren diese in 2 Jahren ab Entstehen verjähren. Ein Schadensersatzanspruch ist zwar grunds ätzlich erst entstanden, wenn ein Schaden eingetreten ist. Vielfach ist daher dahingehend argumentiert worden, die zwei Jahre würden ab Kursverfall gelten. Dem hat die Rechtsprechung jedoch widersprochen, namentlich das Landgericht Berlin (Urt. v. 08.10.2003, 21 O 118/03), und hat als Fristbeginn den Abschluss der Kapitalanlage gesetzt. Bereits deren Besitz sei finanziell für den Anleger nachteilhaft und würde den Ersatzanspruch auslösen. Durch diese verbraucherfeindliche Rechtsprechung wird der Schutz des Anlegers weit eingeschränkt. Doch jüngst sind Versuche unternommen worden, diese missliche Verjährungssituation für den Kunden freundlicher zu gestalten. Lässt sich an § 37a WpHG nichts ändern, so muss der Kunde seinen Ersatzanspruch anders erlangen. Bei Ersatzansprüchen gegen einen Rechtsanwalt oder einen Steuerberater ist seit langem anerkannt, dass dieser verpflichtet ist, den Mandanten auf die drohende Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen ihn hinzuweisen. Kommt er diesem nicht nach, haftet er dem Mandanten für den hierdurch entstandenen Schaden und damit letztlich für den Schaden, den der Mandant wegen der Verjährung nicht mehr gegen ihn geltend machen kann (grundlegend BGHZ 83, 17 (26 ff.)). So ist hier ein Schadensersatzanspruch geschaffen, der den gleichen Inhalt aufweist, aber eine unterschiedliche Verjährung. Diese Rechtslage ist auf § 37a WpHG zu übertragen, wie es derzeit in der Lehre diskutiert wird. So heißt es bereits in der Gesetzesbegründung zum Dritten Finanzmarktförderungsgesetz (BR-D s. 605/97, S. R 438 ff.), dass der Gesetzgeber eine Rechtsvereinheitlichung zwischen allen beratenden Berufen anstrebe. Die Verpflichtung zum Hinweis und deren Verletzung hängen zwar vom Einzelfall ab. Grob lässt sich aber sagen, dass sie bei Beratern und Vermögensverwaltern höher ist als bei bloßen Anlagevermittlern, da diese nur punktuell mit dem Kunden Kontakt haben, während das Verhältnis zur Bank von einem andauernden Vertrauensverhältnis geprägt ist. Der "neue" Schadensersatzanspruch wegen fehlender Hinweispflicht entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermittler oder Berater auf die drohende Verjährung hätte hinweisen müssen, sowie dem Schadenseintritt, also der Verjährung des ursprünglichen Schadensersatzanspruchs (vgl. BGHZ 94, 380 (388 ff.). Auf diese Weise ist im Einzelfall zum teil eine Verdoppelung der Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs des Wertpapierkunden erreicht und der Verbraucherschutz merklich gestärkt. Kunden erhalten so die Möglichkeit, ihren Schadensersatzanspruch doch noch gerichtlich einklagen zu können.

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