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Keine Darlehensrückzahlung bei Fondsbeteiligungen über einen Treuhänder

  

Nach einem neuen Urteil des Oberlandesgerichtes Nürnberg (12 U 3873/03) muss ein Anleger ein Darlehen nicht zurückzahlen, wenn es über einen Treuhänder abgeschlossen worden ist und davon Anteile an einem Immobilienfonds gekauft worden sind. Dies betrifft insbesondere Rechtskonstruktionen, die in den neunziger Jahren sehr beliebt waren. Um den Einfluss des Anlegers zu minimieren wurden Treuhandkonstruktionen gewählt. Dies waren meistens Gesellschaften mit beschränkter Haftung (häufig Steuerberatungsgesellschaften), die die Rechte der Anleger gegenüber dem Kapitalsuchenden wahrgenommen haben.
Zusammen mit der Beteiligung musste der Kunde einen Treuhandauftrag unterschreiben, der den Treuhänder zugleich ermächtigte, alle im Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang der Immobilienfonds-Anteile (vorliegend ging es um Cumulus-Fonds) erforderlichen Verträge schließen. Die Überprüfung des wirtschaftlichen Sinngehalts, der Werthaltigkeit des Eintrittsvorgangs und des Prospektmaterials durch den Treuhänder war nach den abgedruckten Bedingungen des Treuhandauftrags, die sich meist auch im Prospekt befinden, ausgeschlossen. Hieraus ergibt sich, wie das Gericht es zutreffend erkannte, dass die Tätigkeit des Treuhänders nicht im kaufmännischen Bereich lag, sondern vielmehr nur darin, Verträge für den Kunden zu schließen, wie den finanzierenden Darlehensvertrag. Derartige Rechtsbetreuungen sind nach dem Rechtsberatungsgesetz (Art.1 § 1 Abs.1 RBerG) aber jenen vorbehalten, die hierfür eine behördliche Genehmigung besitzen, die der Treuhänder nicht besaß. Nach § 134 BGB wäre damit zwar grundsätzlich nur der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Kunden und dem Treuhänder nichtig. Das Rechtsberatungsgesetz will den Kunden jedoch davor schützen, dass Rechtsunkundige ihn beraten und für ihn Verträge schließen, sodass aus diesem Schutzzweck die Nichtigkeit der dem Treuhänder erteilten Vollmacht folgt, wie der Bundesgerichtshof es in nunmehr ständiger Rechtsprechung annimmt (BGH, NJW 2003, 1594 (1595); BGH, NJW 2003, 2088 (2089); BGH, NJW 2091 (2092)). Fehlte eine Vollmacht, so könnte der Kunde einzig über Rechtsscheingesichtspunkte weiterhin an den Darlehensvertrag gebunden sein. Hierzu statuiert § 172 BGB die gesetzlich vermutete Rechtsscheinsvollmacht des auftretenden Vertreters (Treuhänders), sofern er eine Vollmachtsurkunde vorweisen kann. Eine derartige muss der Kunde beim Unterschreiben der Fondsunterlagen zwar zugleich mitunterschreiben. § 172 BGB verlangt aber, dass das Original vorgelegt worden ist, was die Bank beweisen muss, wenn sie auf die Rückzahlung der Valuta oder ausstehende Zinszahlungen klagt. Dies wird im Einzelfall nur schwer möglich sein, da sie sich intern selbst nur eine Kopie macht und dann kaum beweisen kann, dass es die Kopie vom Original und nicht die Kopie von der Kopie ist. Sie ist hierfür daher in den Prozessen auf Zeugenaussagen ihrer Mitarbeiter angewiesen. Dies führt dazu, dass vergleichbare Prozesse für den Kunden zu dem Risikospiel werden, dass es letztlich darauf ankommt, ob die Richter den Bankmitarbeitern glauben oder nicht.
Die Urteil des OLG Karlsruhe (NJW 2003, 2690 ff.), des OLG Stuttgart (Az: 9 U 6/03), des OLG Jena (Az: 5 U 654/03)  sowie nun auch jenes des OLG Nürnberg (Az: 12 U 3873/03) zu den Cumulus-Fonds schneiden der Bank zugunsten des Kunden auch diese Möglichkeit ab. Sie bejahen zwar die Anwendbarkeit der Rechtsscheinsnorm des § 172 Abs.1 BGB und folgen damit Bestrebungen im Schrifttum (wie Reiter/Methner, VuR 2002, 60) nicht, die den Schutz, den das Rechtsberatungsgesetz gewähren will, durch § 172 BGB umgangen ansehen, paralellel zur Überrumpelungssituation bei Käufen an der Haustür, bei denen aus Verbraucherschutzaspekten § 172 Abs.1 BGB zu Lasten des Verbrauchers nicht einschlägig ist. Dies erklärt sich wohl daraus, dass der Bundesgerichtshof einer derartigen Argumentation vor kurzem nicht folgte, da der Schutz des Rechtsberatungsgesetzes angeblich nur das Innenverhältnis zwischen dem Rechtsberater und dem Rechtssuchenden betreffe (BGH, WM 2002, 1273 (1275)). Hiergegen ansteuernd haben die Gerichte eine neue Argumentation gefunden, die vom Ergebnis auf einen Vorrang des Kundenschutzes hinausläuft: § 172 BGB, der bei einer Urkundenvorlage mit einer Vollmacht diese als wirksam erteilt ansieht, setze voraus, dass die Umstände, die die Nichtigkeit begründen, außerhalb der Urkunde liegen. Ergebe sich der Nichtigkeitsgrund aber bereits aus der Urkunde selbst, so könne sie keinen Rechtsschein begründen. Ansonsten würde nicht mehr das Vertrauen darauf geschützt, dass ein in einer Urkunde niedergelegtes wirksames Rechtsgeschäft nicht aufgrund anderer Umstände wirksam ist, sondern das Vertrauen darauf, dass der Inhalt der Urkunde selbst mit dem Gesetz in Einklang steht. Für letzteres könne eine Urkundenvorlage aber niemals einen Rechtsschein begründen.
Diese Situation der sich aus der Urkunde ergebenden Nichtigkeit nehmen die Gerichte bei den dem Treuhänder des Cumulus-Fonds unterschriebenen Vollmachten an. Dort wird in Absatz II 1 der Urkunde der Treuhänder ermächtigt, sämtliche Verträge zu schließen und den Kunden sogar gegenüber Gerichten zu vertreten. Dies verstoße offensichtlich gegen das Rechtsberatungsgesetz und hätte von den Bankmitarbeitern erkannt werden können. Ein Rechtsschein nach § 172 BGB lag demnach nicht vor. Da der Bundesgerichtshof bereits seit längerem anerkannt hat, dass auch keine ungeschriebene Duldungs- oder Anscheinsvollmacht oder durch das Zahlen etwaiger Zinsen eine Genehmigung des Kunden gegeben sei, da letzteres rechtlich voraussetzen würde, dass der Kunde bei der Zinszahlung Kenntnis von der Nichtigkeit der Vollmacht hatte, lag kein wirksamer Darlehensvertrag zwischen der Bank und den Kunden vor und diese waren somit nicht zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet.
Das Urteil stärkt die Kundeninteressen gegenüber windigen Treuhandkonstruktionen und schafft eine neue Möglichkeit, bei Treunhandbeteiligungen an einem Fonds sich vom unliebsamen und belastenden Darlehensvertrag trennen zu können.
 
Der vorstehende Text wurde verfasst von RA Dr. Schulte.
 
Dieser zeichnet verantwortlich im Sinne des § 10 Abs. 4 MDStV.