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Kontakt zum Anbieter: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte - Conrad - Röhlke - Saebisch
per E-Mail: dr.schulte@anwaltsteam.org

Vermittlungsprovisionen für Lebensversicherungen bei Nettopolicen sind sittenwidrig

Versicherungsmakler hat keinen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer auf Zahlung von Provision – Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe betrifft bis zu 80.000 Lebensversicherungen

Kapitallebensversicherungen sind wegen schlechter Rendite, Insolvenzgefahr der Versicherungen und üblichen Verkaufstricks in das Gerede gekommen (siehe hierzu http://www.dr-schulte.de/kapitallebensversicherung.doc). Nun stoppt das Landgericht Karlsruhe eine seit langem kritisierte neue kreative Praxis der Versicherungsvermittler Provisionen direkt von dem Versicherungskunden zu erhalten. Diese Entscheidung vom 03.07.2003, 5 S 25/03 lässt aufhorchen, weil damit ein Trick der Vermittlungsbranche ausgehebelt wurde.

Jahrzehntelang wurde die übliche Provision für die Vermittlung von Kapitallebensversicherungen von den Versicherungsgesellschaften gezahlt. Diese versteckten Provisionen waren für die Versicherungsnehmer nicht erkennbar und führten dazu, dass Versicherungsnehmer erst einmal über Jahre mit den Prämien die hohen Provisionen der Vermittler bediente (vgl. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 26. Auflage, Anhang zu §§ 43 48, Rd. 39).

Wenn der Kunde aus welchen Gründen auch immer die Versicherung nicht bezahlte oder kündigte etc., wurde die Provision des Vermittlers entsprechend gekürzt.

Damit wurde nachträglich den Vermittlern in die Tasche gegriffen, die vor einigen Jahre eine Gegenstrategie entwickelten, die jetzt als nichtig angesehen wurde:


Hier der Originaltext einer der führenden Gesellschaften:

Im "Netto-Konzept" schließt der Vermitt-
ler als unabhängiger Handelsmakler direkt mit dem Kunden neben dem Versicherungsantrag eine separate Vereinbarung über die Vergütung seiner Vermittlungsleistung ab. Diese Vermittlungsgebühr wird vom Kunden ra-tierlich über 36 Monate in gleichbleibenden mo-natlichen Raten beglichen..

Dieser gesonderte Vertrag zwischen Versicherungsnehmer und Vermittler sollte dazu führen, dass der Vermittler seinen Anspruch auch dann erhält, wenn der Versicherungsvertrag, den er vermittelt hat, später wegfällt.

Das Landgericht Karlsruhe hat in seiner Entscheidung diese Praxis als nichtig und damit rechtlich wirkungslos eingestuft. Warum?

Nach dem Versicherungsvertragsgesetz darf der Kunde z.B. die Versicherung kündigen oder bei-tragsfrei stellen. Diese ist zwingendes Recht des Kunden und darf durch die Versicherung nicht ausgeschlossen werden.

Das Gericht argumentiert, dass der Versicherungsnehmer in seinen Rechten nach dem Versiche-rungsvertraggesetz erheblich beschränkt wird durch die Provisionsvereinbarung mit dem Vermittler. Da die Beschränkung aber unzulässig ist, ist auch die Vermittlungsvereinbarung nichtig. Der Vermittler kann daher keine Zahlung verlangen. Diese Zahlungen wurden bisher sehr aggressiv eingeklagt. Betroffen sind in der Mehrzahl Personen, die bereits wirtschaftlich kaum in der Lage waren, die Versicherungsbeträge zu zahlen. Die Versicherungen hatten dann gekündigt und die Vermittler aufgrund der Vereinbarung die Versicherungsvermittlungskosten (häufig 1 oder 2 TEUR) eingeklagt. Dieses ist rechtswidrig.
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Der Autor Dr. Schulte, Rechtsanwalt, zeichnet zugleich verantwortlich im Sinne des MDStV.