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Vermittler von Kapitallebensversicherungen vor Sonderschichten



Haftungsrisiken des Vermittlers, Insolvenzgefahr Versicherung (Totalverlust des angelegten Geldes), Änderung der Besteuerung -

Durch die Änderung des Steuerprivilegs erwartet die Branche ein Strohfeuer bei dem Verkauf von Kapitallebensversicherungen im Jahre 2004. Die Auszahlungen der Kapitallebensversi-cherungen war bisher steuerfrei, wenn der Vertrag mindestens zwölf Jahre läuft und mindestens fünf Jahre eingezahlt.

Die Kapitallebensversicherung zahlt einen festen Betrag bei Tod und zahlt eine Ablaufleistungleistung aus. Diese Ablaufleistung wird durch einen Sparvorgang vom Sparer erlangt. Diese Sparvorgang ist der Regel wenig lukrativ.

Die Probleme werden verdrängt oder bewusst verschwiegen. Ganz im Gegenteil droht genauso wie 1999 2004 ein Verkaufsmarathon. Bereits damals war im Gespräch die Steuer-vorteile entfallen zu lassen.


I. Absenkung Garantiezins

Die Ablaufleistung einer Kapitallebensversicherung beträgt nach der Entscheidung des Bundesfinanzministeriums für alle ab 2004 neu abgeschlossenen kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen ein niedrigerer Garantiezins von nur noch 2,75 %. Bisher galt noch der höheren Garantiezins von 3,25 %. Aufgrund der schlechten Ergebnisse der Lebensversicherungen besteht das Problem, dass häufig die anvisierte und prognostizierte Ablaufleistung nicht erreicht wird. Insbesondere habe einige Lebensversicherungen grosse Werte durch ungeschickte Vermögensverwaltung (Aktiengeschäfte) vernichtet.


Zugleich hat die Gesellschaften – allen voran die Allianz angekündigt – die Überschußbetei-ligungen weiter Richtung Garantiezins zu senken, weil die Gesellschaften häufig durch Akti-enanlagen Gelder verloren haben und die Gesellschaften zugleich an die Kunden Über-schußbeteiligungen auszahlten, obgleich die Gesellschaften am Kapitalmarkt geringere Zinsen erwirtschafteten. Im Fall der Allianz soll im Jahre 2002 1.8 Prozentpunkte weniger Ertrag erwirtschaftet worden sein, als ausgezahlt worden ist. Solche Verlustgeschäfte können nur durch die stillen Reserven ausgeglichen werden. Die Größe der stillen Reserven ist jedoch von Gesellschaft zu Gesellschaft unterschiedlich.

II. Hohe Vertriebskosten
Die Sparleistungen der Kunden sind schwach. Dies liegt zunächst einmal daran, dass der Versicherer relativ hohe Abschluss- und Verwaltungskosten vom gezahlten Beitrag abzieht und er einen weiteren Teil des Beitrages für den Todesfallschutz vereinnahmt. Nur das, was übrig bleibt, wird mit einer Mindestverzinsung von zur Zeit 3,25% vom Versicherer angelegt. Die garantierte Verzinsung des gesamten Beitrages ist folglich wesentlich geringer.


III. Das Problem des "Rückkaufswertes"
Als Kapitalanlage ist eine Kapitallebensversicherung allenfalls dann tauglich, wenn man die Beitragszahlungen ungekündigt für einen langen Zeitraum durchsteht. Erst nach Jahren kann der Kunde überhaupt mit einer Verzinsung seines eingezahlten Kapitals rechnen. Ansonsten gilt bei der Kündigung einer Kapitallebensversicherung: Der Kunde erhält gemäß § 176 VVG nur den sog. "Rückkaufswert" ausbezahlt. Dieser Rückkaufswert entspricht in den ersten Beitragsjahren so gut wie nie der Summe der eingezahlten Beträge. Vielmehr ist der Rück-kaufswert ein vielfaches kleiner und von einer Verzinsung des eingezahlten Kapitals zu sprechen, verbietet sich praktisch ganz.

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen vom 9. Mai 2001 (Az. IV.ZR.121/00 und IV.ZR.138/99) Ausführungen zur Wirksamkeit von derartigen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der kapitalbildenden Lebensversicherung getroffen. Dabei hat der BGH eine Klausel für unwirksam erklärt, die sich mit der Frage befasst, wie die Kosten für den Abschluss des Vertrages, zum Beispiel auch eine etwaige Provision des Agenten, erho-ben und ausgeglichen werden. Diese Klausel hat der Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt, weil der Versicherungsnehmer die ihn treffenden wirtschaftlichen Nachteile nicht hinrei-chend erkennen konnte. Sie verletzen damit das Transparenzgebot als wesentliche Anforderung, die an einen Versicherungsvertrag zu stellen sind. Die Versicherungen haben inzwischen reagiert und ihre Bedingungen geändert. Immer noch gilt, dass nur derjenige nen-nenswerte Ansprüche hat, der über den Vertragszeitraum durchhält.

IV. Beraterhaftung (droht den Vermittlern von Lebensversicherungen)
Der Bundesgerichtshof hat Grundsätze der persönlichen Beraterhaftung aufgestellt: Im Rahmen der Anlagevermittlung komme zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anla-gevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zu Stande, wenn der Interessent deutlich mache, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung be-zogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen wolle, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginne. Der Vermittler sei zu richtiger und vollständiger Information über die Umstände verpflichtet, die für den Interessenten von besonderer Bedeutung seien. Er müsse über Wirtschaftlichkeit der Anlage und die Bonität des Kapitalsuchenden informieren. Beratungsfehler, die eine Haftung auslösen, können nach ihrer Art unterschiedlich sein.

a) Unzutreffende Behauptungen
Insbesondere ins Blaue hinein erfolgte Behauptungen der Anlagenvermittler können - wenn beweisbar - Grundlage eines Haftungsprozesses sein. So verurteilte das LG Heidelberg am 20.5.2003 (Az. 2 O 100/02) die Vermittlerin eines Immobilienfonds, die bei der Beratung unrichtigerweise von dessen "jederzeitigen Veräußerbarkeit" gesprochen hatte. Vor dem LG Memmingen wurde (3 O 1146/01) die Vermittlerin eines Dreiländerfonds für die Behauptung der "jederzeitigen Kündbarkeit" erfolgreich am 3. Mai 2002 auf persönliche Haftung in Anspruch genommen. Dieses sind nur Beispiele.

b) Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Risikoaufklärung (Insolvenzgefahr der Versicherungen)
Der Anlagevermittler ist besonders bei der Kapitallebensversicherung zu einer umfassenden Risikoaufklärung verpflichtet. Auch wenn es eine allgemein bekannte Tatsache sein dürfte, dass einer hohen Rendite ein entsprechend hohes Risiko gegenübersteht, muss darauf ex-plizit hingewiesen werden. Als Beispiel für die anlegerfreundliche Tendenzen der Rechtspre-chung kann ein Urteil des LG Hannover vom 1. Juli 1997 (17 O 294/96) dienen. In diesem Fall wurde eine Rendite von 10% pro Jahr ohne Hinweis auf das ihr gegenüber stehende Spekulationsrisiko in Aussicht gestellt. Das Gericht bürdete das gesamte Risiko dem Berater auf und lehnte eine Mithaftung des Anlegers nach § 254 BGB ab. Im Moment ergibt sich ein besonderes Risiko in einer Insolvenz einzelner Lebensversicherungsgesellschaften. Die Vermögenswerte der Kunden sind nicht staatlich gesichert. Die Branche hat zwar eine Auf-fanggesellschaft gegründet für Gesellschaften, die in die Insolvenz gehen sollten. Es handelt sich dabei aber um eine freiwillige Maßnahme, die den Kunden keinerlei Sicherheit gibt. Mit Garantieerklärungen hält sich die Branche auffallend zurück. Nun hat die Rechtssprechung Vermittlern aufgebürdet über seriöse Presseveröffentlichungen mit Kunden zu sprechen und ggf. Warnhinweise zu erteilen (Urteile des Landgerichts Hannover Juli 2003).

Seit geraumer Zeit wird allerdings in der Wirtschaftspresse über die Insolvenzgefahr einzel-ner Lebensversicherungsgesellschaften gesprochen. Diese Presseberichte muß ein Ver-mittler einem Kunden ungefragt offenbaren. Sollte ein solcher Hinweis unterbleiben, kann im Falle der Insolvenz der Kunde der Lebensversicherungsgesellschaft Schadenersatz von dem Vermittler fordern.

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Der vorstehende Text wurde verfasst von Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, Kurfürstendamm 42, 10719 Berlin. Dieser zeichnet sich zugleich verantwortlich im Sinne des § 10 MDStV und ist unter Tel. (030) 715 206 70 zu erreichen.