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Real Direkt AG: Insolvenzverfahren eröffnet – Gesellschafter am Verlust beteiligt – Liquide Mittel von nur noch 100.000,00 Euro vorhanden


Zum 07.11.2003 hat das Amtsgericht Stuttgart das Insolvenzverfahren mit dem Geschäftszeichen 5 IN 1051/03 eröffnet. Schuldnerin ist die REAL DIREKT AG, Geschädigt sind tausende Anleger, die ihre gefährlichen atypisch stillen Beteiligungen teilweise auf Drängen der Vermittler durch Darlehen finanziert haben. Der Insolvenzverwalter hat in seinem Bericht vom 03.11.2003 bereits angekündigt, das die Anleger teilweise nachschüssig für die Verluste der REAL DIREKT AG haften. Bei einem derzeitigen Bestand an liquiden Mitteln von nur noch 100.000,00 Euro wird außerordentlich viel an rechtlicher Problematik aufzuarbeiten sein, so der Insolvenzverwalter. 

Berlin/ Stuttgart, 24.11.2003

Seit Jahren warnen Anlegerschützer und Verbraucheranwälte vor den Gefahren atypisch stiller Gesellschaftsbeteiligungen, die gerade im Insolvenzfall drohen. Im Falle der REAL DIREKT AG sind die schlimmsten Befürchtungen eingetreten. Besonders riskant ist die Verlustbeteiligung, die zwar zunächst steuerliche Vorteile bringt, für den Anleger jedoch zum gefährlichen Bumerang werden kann. Denn der Anleger ist, meist begrenzt bis zur Höhe der Einlagepflicht, am Verlust beteiligt. Soweit er die Einlage noch nicht erbracht hat, hat er den auf ihn entfallenden Verlustanteil im Insolvenzfall zu zahlen. Das gleiche gilt für die getätigten „gewinnunabhängigen Entnahmen“: auch diese sind im Insolvenzfalle zurück zu zahlen.  

Damit die Beteiligungen dennoch vertrieben werden können, enthält der Prospekt meist keine oder nur verklausulierte Hinweise auf diese Rechtslage. Die Vermittler dagegen kennen das Problem meist gar nicht oder verschweigen es ebenfalls. Auch der bereits mehrfach vom OLG  Schleswig gerügte Prospekt der REAL DIREKT AG enthält hierauf keine deutlichen Hinweise. Der Insolvenzverwalter der REAL Direkt AG, Rechtsanwalt Klaus Albert Maier aus Stuttgart, hat in seinem Bericht bereits genau diese Problematik angesprochen: seiner Ansicht nach sind die Anleger ggfs.zu weiteren Einzahlungen verpflichtet. Hier wird es für viele Anleger noch böse Überraschungen geben. Es kann sein, dass nicht nur das eingezahlte Geld verloren ist, sondern dass der Anleger noch zusätzlich zahlen muss. Der geschädigte Anleger gilt aus Sicht des Insolvenzverwalters als Anleger. 

Eine böse Überraschung bietet auch der Blick in das vom Verwalter vorläufig festgestellte Insolvenzvermögen. Die Mieten für die Geschäftsräume sind seit Monaten nicht bezahlt, Barmittel sind nicht vorhanden, das Mobiliar mit einem Vermieterpfandrecht belastet, die Bankguthaben vernachlässigbar bzw. gegen erhebliche Gegenforderungen aufrechenbar. Allein bei der Postbank in Stuttgart sind noch Mittel in Höhe von 140.000,00 Euro vorhanden, von denen 100.000,00 Euro zur Masse gezogen werden können. Sachvermögen ist durch mehrere Immobilien in Wurzen aufgezählt, wobei der Verwalter jedoch nicht geklärt hat, wie sich die Eigentumsverhältnisse an diesen Grundstücken tatsächlich darstellen. 

Wo sind die Anlegergelder geblieben, fragt sich da der unbedarfte Betrachter. Schließlich hatte die Real Direkt AG sich selbst mit einem Geschäftsvolumen gebrüstet, das an die 55 Mio. Euro heranreicht. In einer Stellungnahme zur Verfügung des BAKred vom 12.07.2001 auf der Internet-Homepage www.anlageschutzarchiv.de hatte die REAL DIREKT AG behauptet, aufgrund der Weisung des BAKred zur Rückabwicklung der verbotenen typsich stillen Beteiligungen 3,87 Mio. DM ausgezahlt zu haben, was gerade mal 7 % unseres Geschäftsvolumens ausgemacht habe. 

Angesichts eines weiteren bemerkenswerten Passus´ im Bericht des Insolvenzverwalters liegt die Vermutung nahe, das auch hier ein geradezu klassischer Weg eingeschlagen wurde: die Anlegergelder elegant in einer verschachtelten Unternehmensstruktur versickern zu lassen. Die REAL DIREKT AG hatte ihre Anlagestrategie in dem Prospekt nicht eingegrenzt und ist dementsprechend verschiedene Beteiligungsverhältnisse eingegangen. Der Insolvenzverwalter geht jedoch davon aus, das diese Beteiligungen wertlos sind. Am schillerndsten in diesem Zusammenhang ist sicherlich die Beteiligung an der SEE GmbH und der Event & Business Invest GmbH & Co. KG. Geschäftszweck war hier eine Publikums-Kommandit-Gesellschaft, die unter der Bezeichnung Star-Fonds die Star-Trek-Fangemeinde zur Investition in einen mobilen Star-Trek-Themenpark bewegen sollte. Das Konzept wurde im Dezember 1998 auf dem Messegelände in Düsseldorf erprobt und endete mit einem Millionenverlust und der Absetzung des Chefs der Messe Düsseldorf, Hartmut Krebs. 

Schillernd auch die Eigentümerstruktur der REAL DIREKT AG seit dem 13.05.2003. Die ursprünglichen Eigentümer Reinhofer und Marx veräußerten ihre Anteile an diesem Tage an Carl Marquardt Graf von Kageneck und Robert Baron van Hersolte van den Doorn. Tags darauf wechselte auch der Aufsichtsrat die Besetzung: Neben Baron van Hersolte van den Doorn wurden Gerd Graf von Hardenberg und Jürgen-Burkhard Baron von Lepel zu Aufsichtsratsmitgliedern bestellt. Seit diesem Tage wurden keine neuen atypisch stillen Beteiligungsverträge mehr abgeschlossen. 

Für die Anleger der REAL DIREKT AG stellt sich nun die Frage nach der Schadensbegrenzung. Von der REAL DIREKT AG ist eine Rückerstattung der gezahlten Gelder wohl ausgeschlossen, die Anleger können sich schon glücklich schätzen, wenn keine Nachzahlungen gefordert werden. Soweit die Anteile finanziert waren, stellt sich nach der neuen Rechtsprechung des BGH (Urt. vom 21.07.2003 – II ZR 382/02) die Frage, ob der sog. Einwendungsdurchgriff gegen die Bank eröffnet ist. Hierfür dürfte entscheidend sein, inwieweit sich das Geschäft als verbunden und einheitlich für den Anleger darstellte oder ob die Initiative für das Darlehen von der Beteiligung unabhängig erfolgte bzw. vom Vermittler vorgeschlagen wurde und der Verbundcharakter für die Bank gar nicht ersichtlich war. Viele Vermittler der REAL DIREKT AG haben z.B. die Darlehensformulare der Postbank aus dem Internet herunter geladen bzw. das Darlehen online beantragt. Hier dürfte kein verbundenes Geschäft vorliegen. 

Damit verbleibt letztlich nur der Anlagenberater, um sich schadlos zu halten. Mögliche Ansprüche können zunächst unter dem Gesichtspunkt der sog. bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne begründet werden. Viele Berater kennen diese Schadensersatzansprüche gar nicht und denken, mit der Übergabe eines Emissionsprospektes ihre Beraterpflichten erfüllt zu haben. Aber wenn der Prospekt den Vorgaben der Rechtsprechung nicht entspricht, hat auch der Vermittler für diese Fehler einzustehen, wenn er nicht auf die Fehlerhaftigkeit hingewiesen hat. Der Prospekt der REAL DIREKT AG ist bereits mehrfach vom OLG Schleswig für fehlerhaft angesehen worden, so dass die Luft für die Berater hier dünn ist. Daneben ist stets zu prüfen, inwieweit individuelle Beratungsfehler vorliegen. Anlageberater und –Vermittler haben stets über alle wesentlichen Umstände des Anlageproduktes, auch ungefragt, inhaltlich richtig und vollständig Auskunft zu geben. Dies erscheint gerade bei den Beteiligungen an der REAL DIREKT AG seit dem Spätsommer 2000 fraglich. Über die zu diesem Zeitpunkt ausgesprochene Rückabwicklungsverfügung des BAKred dürfte kaum aufgeklärt worden sein: dann wäre die Beteiligung unverkäuflich gewesen.

Es ist also zu erwarten, das auf die Vermittler der REAL DIREKT AG – Beteiligungen eine Klagewelle zukommt. 

Entsprechende Schadenersatzklagen laufen bereits, die Ergebnisse sind nach den bisherigen Erfahrungen vorgezeichnet: Die Vermittler haften den Anlegern für die verlorenen Gelder.                                     

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