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Flucht in die Liquidation nicht möglich Fondsgesellschaft der Graf Bassenheim muss doch zahlen



PK Multifonds Nr. 4 GbR kassiert vor dem LG Hannover lieber Unterwerfungsvergleich als Urteil -
  
Die Vertriebsgesellschaft Sicherheit und Capital, die heute mit dem AWD verschmolzen ist, hatte in der Vergangenheit in einem erheblichen Masse Beteiligungen an Fondsgesellschaften der Graf Bassenheim Gruppe verkauft.
 
In einem Rechtsstreit vor dem LG Hannover bekam ein Anleger des PK Multifonds Nr. 4 GbR, einem geschlossenen Immobilienfonds der Graf Bassenheim Gruppe, letztlich doch einen Anspruch auf Zahlung des bereits festgestellten Auseinandersetzungsguthabens tituliert. Zwar wurde am 15.04.2004 kein Urteil zugunsten des Anlegers gesprochen, doch machte das LG in der mündlichen Verhandlung unmissverständlich klar, dass der Fonds zahlen müsse. Dieser bot daraufhin einen Vergleich an, der sogar teilweise noch über die Klageforderung hinausging und daher angenommen wurde. Deutlich wurde dabei, dass die Bassenheim Gesellschaft ein stattgebendes Urteil auf jeden Fall vermeiden wollte. Diese Vorgehensweise ist üblich, um Musterurteile zu vermeiden.
 
Die Rechtsanwälte Dr. Schulte & Röhlke, Berlin, verhalfen dem Anleger zunächst vor dem Amtsgericht zu seinem Recht. Dieser hatte Anfang der 90iger eine Beteiligung an den geschlossenen Immobilienfonds der Graf Bassenheim Gesellschaft in Hannover gezeichnet und seine Einlage vertragsgemäß erbracht. Zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt, dem 31.12.2000, kündigte der Kläger seine Beteiligung. Die Fondsgesellschaft sagte ihm daraufhin ein Auseinandersetzungsguthaben in Höhe von 10.000,00 DM zu, welches aufgrund der sehr ungünstigen Vertragsgestaltung in drei Raten, verteilt über das Jahr 2002 zu zahlen wäre. Die ersten beiden Raten wurden auch gezahlt, bzgl. der dritten teilte die Gesellschaft lediglich mit, sie könne aufgrund von Liquiditätsengpässen derzeit nicht leisten. Zum 31.12.2002 wurde ein Liquidierungsbeschluss der Gesellschaft getroffen.
 
Vor Gericht argumentierte die Fondsgesellschaft nun so, dass aufgrund der Liquidierung es der Gesellschaft nicht zumutbar sei, die bereits festgestellten Ansprüche des Anlegers auch auszuzahlen. Dieser habe eine nachvertragliche Treuepflicht allen anderen Anlegern gegenüber, denen nun Liquidität entzogen würde. Zumindest habe der Anleger zu dulden, dass die Bassenheim Gesellschaft nunmehr geordnet liquidiert würde und er lediglich aus den Erlösen im Rahmen der Auseinandersetzung in der Liquidation bedient  würde. Obwohl die Fondsgesellschaft bereits einige Urteile des Amtsgerichts  Hannover in diese Richtung erwirkt hatte, bekam dieser Anleger Recht. Die dritte Rate wurde ihm zuerkannt.
 
In der von der Fondsgesellschaft angestrengten Berufungsverhandlung vor dem LG Hannover stellte die zuständige Kammer deutlich fest, dass sie von dieser Argumentation nichts halte. Zum einen sei ein Auseinandersetzungsguthaben bereits erstellt und zwei Raten gezahlt worden und dies bereits vor dem Liquidierungsbeschluss der Gesellschaft. Insofern könne sich eine geänderte Sachlage nicht mehr ergeben. Zum anderen wies der Kläger auch darauf hin, dass er selbst keiner Treuepflicht unterliegen könne, wenn er  an dem Liquidierungsbeschluss gar nicht beteiligt gewesen sei. Wenn andere Gesellschafter von ihrem Kündigungsrecht nicht zum erstmöglichen Termin Gebrauch gemacht haben, könne dies auch nicht zu seinen Lasten gehen. Letztlich wurde deutlich, dass die Fondsgesellschaft mit ihrer Berufung unterliegen würde und das erstinstanzliche Urteil aufrechterhalten bliebe. Um kein Präjudiz zu schaffen, wurde abschließend ein Vergleich geschlossen, der für den Kläger in einigen Aspekten günstiger war, als ein stattgebendes Urteil.

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